Inhaltsbereich

Parkausweise für Handwerksbetriebe

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen erteilt die Ausnahmegenehmigungen nur für Firmen, die ihren Betriebssitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal haben. Die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich haben hierfür eigene Zuständigkeiten.

Handwerks- oder Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können eine Ausnahmegenehmigung von den Park- oder Haltverbotsvorschriften für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf und wahlweise auch für Nordrhein-Westfalen erhalten.

Für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf Halten und Parken 

  • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen

an Werktagen in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr.

Gültigkeitsdauer

Der Parkausweis wird befristet für ein Jahr ausgestellt.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für das betroffene Fahrzeug
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Foto des Fahrzeugs (schräg von Vorne, Kennzeichen und Werbung müssen deutlich erkennbar sein)

Benötigte Formulare

Gebühren

Für die Ausstellung des Parkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 105,00 € für Ausnahmegenehmigungen deren Gültigkeit auf den Regierungsbezirk Düsseldorf beschränkt sind und 125,00 € für Ausnahmegenehmigungen die in ganz Nordrhein-Westfalen gültig sind erhoben. Sollte Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht stattgegeben werden, beträgt die Gebühr 75% der vorgenannten Gebühren.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt