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Prostituiertenschutz - Anmeldung

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurden Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.

Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte

Prostituierte sind verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.

  1. Gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt

    Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen. Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden muss.

  2. Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde

    Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u.a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

    Zur Anmeldung sind der Kreisordnungsbehörde verschiedene Unterlagen und Dokumente vorzulegen (siehe unten).

    Die Kreisordnungsbehörde stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Diese muss während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitgeführt werden. Falls der Wunsch besteht, wird zusätzlich eine Bescheinigung auf einen selbst gewählten Aliasnamen ausgestellt.

  3. Bei Bedarf: Änderung der Bescheinigung des Gesundheitsamts auf einen Alias-Namen

    Sollte die oder der Prostituierte einen Aliasnamen verwenden wollen, kann die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung im Anschluss an die Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde im Gesundheitsamt auf den Aliasnamen geändert werden.

Gültigkeit der Anmeldebescheinigung

Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.

Die Anmeldung ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Betreiber sind verpflichtet sich von Personen, die in ihrem Gewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmeldebescheinigung oder Arbeitsbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

Weitergehende Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten können Sie unter den Links erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Ersatzpapiere,
  • bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern: Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit,
  • Meldebescheinigung bzw. Zutstelladresse (bei der Anmeldung muss die Meldeadresse bzw. hilfsweise eine Zustellanschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angegeben werden),
  • 1 Lichtbild,
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt.

Hinweise

Bitte planen Sie etwa eine Stunde für die Anmeldung ein. Die Anmeldebescheinigung wird innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt. Es wird um eine vorherige Terminvereinbarung unter Angabe der Beratungssprache gebeten. Die Anmeldung kann nicht telefonisch erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

  • 32/1 Allgemeine Kreisordnungsbehörde
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