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Rechtsänderungen im Grundbuch

Um bestehende Grunddienstbarkeiten aus dem Grundbuch löschen zu können, benötigen sie eventuell eine Bescheinigung des Katasteramtes, die eine Aussage über die Nichtbetroffenheit bzw. der Unschädlichkeit des Löschens der Dienstbarkeit ihres Flurstückes trifft.

Bescheinigung nach §1026 BGB

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt wird, so werden nach § 1026 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, d.h. wenn die Grunddienstbarkeit nur auf einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies an Hand der Katasterunterlagen feststellen lässt.

Anträge auf Bescheinigung nach §1026 BGB kann jeder stellen, der an der Feststellung der Nichtbetroffenheit ein rechtliches Interesse hat.
 

Unschädlichkeitszeugnis

Das Unschädlichkeitszeugnis dient der Vereinfachung im Grundstücksverkehr: Eine Rechtsänderung im Grundbuch kann erfolgen, ohne dass jeder Berechtigte dem zustimmen muss, weil bescheinigt wird, dass diesem kein Schaden entsteht. 

Unschädlich ist eine solche Abschreibung, d.h. die Teilung eines Grundstückes im Grundbuch in mehrere Grundstücke, wenn nur ein kleiner Teil des Grundstückes abgetrennt werden soll, der den Grundstückwert nicht wesentlich ändert.

Das Unschädlichkeitszeugnis kann dann durch das Katasteramt ausgestellt werden, ohne dass die Berechtigten wie z.B. Banken, die auf dem Grundstück eine Grundschuld eingetragen haben, ihre Zustimmung geben müssen. Der Grundstücksteil wird alleine durch das Unschädlichkeitszeugnis von den eingetragenen Belastungen befreit.
Anträge auf Unschädlichkeitszeugnisse kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
 

Benötigte Unterlagen

Antragstellung formlos per E-Mail

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Art des Produktes. Grundlage ist die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW).

Für eine Bescheinigung nach §1026 BGB richtet sich die anfallende Gebüht nach dem Zeitaufwand. Es ist mir einer Gebühr ab 100,00 € zu rechnen.

Die Gebühr für ein Unschädlichkeitszeugnis richtet sich nach dem Zeitaufwand. Aufgrund der langen und immer wiederkehrenden Bearbeitung ist mit einer Gebühr bis 5000,00 € zu rechnen.

Bearbeitungsdauer

Für eine Bescheinigung nach §1026 BGB liegt die Bearbeitungsdauer, je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen, bei bis zu 2 Monaten.

Für ein Unbedenklichkeitszeugnis liegt die Bearbeitungsdauer, je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen, bei 6 Monaten bis zu 1 Jahr.

Hinweise

Auskünfte und Auszüge mit personenbezogenen Daten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur an die Eigentümer und Personen ausgegeben werden, die ihr berechtigtes Interesse nachweisen können.

Rechtliche Grundlagen

Kontaktinformationen

Telefon: 02162 39-1170
E-Mail: katasteramt@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

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