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Sachkundebescheinigung für Hunde

Wer einen erlaubnispflichtigen Hund halten oder ausführen möchte, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) dazu verpflichtet, im Vorfeld die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies gilt für die Hunderassen nach den §§ 3 und 10 LHundG NRW. Zum Nachweis der Sachkunde können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung eine schriftliche Prüfung ablegen.

Dies gilt für die Hunderassen nach den §§ 3 und 10 LHundG NRW, hierzu zählen Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Bullterrrier und Bullterrier  und deren Kreuzungen untereinander sowie 
Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander. 

Über die Notwendigkeit einer Sachkundebescheinigung bei Kreuzungen der o. g. Rassen mit anderen Hunden entscheidet das Ordnungsamt Ihres Wohnortes.

Bitte beachten Sie: Für das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 LHundG NRW (Hund der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht) genügt ein Sachkundenachweis für das Halten großer Hunde, den Sie in einer niedergelassenen Tierarztpraxis erbringen können.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis

Gebühren

Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG NRW: 40,00€

Rechtliche Grundlagen

Links

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