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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Aufgabe und Pflicht der Eltern ist es, dieses Recht zu verwirklichen.

Wenn Eltern allerdings bei der Erziehung Hilfe durch Beratung und / oder durch konkrete Hilfsangebote benötigen, kann das Amt für Schulen, Jugend und Familie -zunächst der Allgemeine Soziale Dienst (ASD)- unterstützend zur Seite stehen.

Gewährt der ASD oder der Pflegekinderdienst pädagogische Hilfen, wird in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe das Pflegegeld, die Heimkosten und Kosten der ambulanten Hilfen u. ä. errechnet, geprüft und ausgezahlt.

Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII beschriebenen Leistungen und Aufgaben rechtlich und finanziell verwaltungsmäßig umzusetzen. Grundlage für die Arbeit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind immer die sozialpädagogischen Vorgaben des ASD.

Weitere Schwerpunkte der Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind Zuständigkeitsprüfungen, die den komplexen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Rechnung tragen, sowie im Zusammenhang damit die Kostenerstattungen, die bei Zuständigkeitswechseln mit anderen Jugendämtern oder weiteren Behörden abzustimmen sind.

Folgende Hilfen werden bei Bedarf geleistet

  1. Hilfen für Kinder in Krisen- und Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
  2. Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr (§ 19 SGB VIII)
  3. Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche (§ 27 SGB VIII)
  4. Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).
  5. Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder hiervon Bedrohte (§ 35a SGB VIII)

Die Eltern und/oder Jugendlichen selbst haben bei teil- oder vollstationärer Unterbringung je nach ihrer Leistungsfähigkeit Beiträge zu den Kosten der Jugendhilfe zu leisten.
Es ist Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, im Rahmen der Heranziehung zu prüfen, inwieweit die Kostenbeitragspflichtigen in der Lage sind, einen Kostenbeitrag aufzubringen beziehungsweise zu prüfen, in welcher Höhe er gefordert werden kann.

Hilfeformen und Kostenbeitrag

  1. Ambulante Hilfen (Ihr Kind wohnt weiterhin zuhause): Sie müssen keine Kostenbeiträge zahlen.
  2. Teilstationäre Maßnahmen (Ihr Kind wird in einer Tagesgruppe oder teilweise in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zuhause): der Kostenbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation der Person, mit dem Ihr Kind zusammenlebt.
  3. Stationäre Maßnahmen (Ihr Kind wohnt in einer Einrichtung, einer Pflegefamilie oder sonstigen betreuten Wohnform): Sie zahlen das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt und zusätzlich wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens weitere Kostenbeiträge zahlen müssen.

Benötigte Unterlagen

  • Ihr monatliches Einkommen von Januar bis Dezember (vorzugsweise den Steuerbescheid) von dem Kalenderjahr, bevor die Jugendhilfeleistung beginnt. Wenn Sie in dieser Zeit durchgängig bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, genügt es, wenn Sie die Abrechnung vom Dezember mit den ausgewiesenen Jahreswerten einreichen.
  • Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II), legen Sie bitte die Bescheide des betreffenden Jahres vor.
  • Beziehen Sie Rente, werden die Rentenmitteilungen des betreffenden Jahres benötigt.
  • Beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, reichen Sie bitte den letzten vorliegenden Steuerbescheid ein.

Rechtliche Grundlagen

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