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Fahrlehrerlaubnis

Nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) kann die Fahrlehrerlaubnis erwerben, wer geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sowie persönlich zuverlässig ist.

Die Fahrlehrerlaubnis wird bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes beantragt. Es empfiehlt sich, dem Antrag sämtliche erforderlichen Unterlagen beizufügen und rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen, wenn möglich noch vor Lehrgangsbeginn. Zur Lehrgangsmitte könnte dann die Zulassung zur Prüfung bereits erfolgt sein bzw. komplikationslos erfolgen.

Wenn Sie nach Erwerb des Fahrlehrerscheines mindestens zwei Jahre lang als Fahrlehrer hauptberuflich gearbeitet haben, können Sie sich selbstständig machen. Dazu benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf
  • ärztliches Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Muster Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) – nicht älter als ein Jahr Bescheinigung oder Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen (Muster Anlage 6 FeV) – nicht älter als ein Jahr
  • EU-Karten-Führerschein
  • Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung
  • Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Erweitertes Führungszeugnis i.S.d. § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Anmeldung zum Lehrgangsbesuch (und die voraussichtliche Dauer).

Benötigte Formulare

Gebühren

Erteilung der Anwärterbefugnis: 45,20 €
Erteilung der (unbefristeten) Fahrlehrerlaubnis BE: 45,20 €
Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis: 45,20 €

Hinweise

Bitte vereinbaren Sie zur Verkürzung Ihrer Wartezeit telefonisch einen Termin.

Kontaktdaten und Servicezeiten der Führerscheinstelle

E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de
Tel.: 02162 39-1901

Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Servicezeiten:
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorbildung ist notwendig?

Mindestvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung. Eine höherwertige Schulbildung macht einen Berufsabschluss entbehrlich - dies ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.

Ist ein Mindestalter vorgeschrieben?

Ja, 21 Jahre

Welche Fahrerlaubnis benötige ich?

Für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis muss der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, also z.B. die Fahrerlaubnis der Klasse BE für die Anwärterbefugnis bzw. Fahrlehrerlaubnis BE. Eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht hierzu nicht aus.

Brauche ich eine bestimmte Fahrpraxis?

Nein. Allerdings müssen Sie bereits längere Zeit die Fahrerlaubnis besitzen. Welche Dauer maßgeblich ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:

Fahrlehrererlaubnis Besitz der Fahrerlaubnis
BE (Grundfahrlehrerlaubnis) B seit 3 Jahren
A A2 seit 2 Jahren
CE
  • CE seit 2 Jahren oder
  • 6 Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder
  • Zusatzausbildung in Fahrschule (60 Fahrstunden zu 45 Minuten) nach Erwerb der Fahrerlaubnis
DE
  • D seit 2 Jahren oder
  • 6 Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder
  • Zusatzausbildung in Fahrschule (60 Fahrstunden zu 45 Minuten) nach Erwerb der Fahrerlaubnis

Wie gestaltet sich die Fahrlehrerausbildung?

Die Ausbildung für Bewerber/innen um die (Grund-) Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE verläuft in zwei Stufen und beträgt zunächst 7 Monate in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte.
Während dieser Zeit findet zunächst eine fahrpraktische Prüfung statt, bevor diese Ausbildungsphase schließlich mit der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung endet. Nach Bestehen erhält der Bewerber zunächst eine auf zwei Jahre befristete Anwärterbefugnis, die ihn dann berechtigt, (nur) im Rahmen einer weiteren Ausbildung von mindestens 4 Monaten in einer anerkannten Ausbildungsfahrschule - unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers - Fahrschüler auszubilden. Diese zweite Ausbildungsstufe wird durch Reflexionstage und einer Reflexionswoche in einer Fahrlehrerausbildungsstätte ergänzt und endet schließlich mit der theoretischen und praktischen Lehrprobe. Sind diese beiden Prüfungsteile bestanden, erhält der Fahrlehreranwärter schließlich die unbefristete (Grund-) Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.

Hinweis: Für die Zulassung zu den Lehrproben bzw. zum Erhalt der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis Klasse BE ist ein neuer Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen; ggfs. sind aktualisierte Unterlagen beizubringen.

Wie ist der Ablauf der Ausbildung weiterer Klassen?

Für Bewerber/innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A beträgt die Ausbildung in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einen Monat, die der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate. Besitzt der/die Bewerber/in für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE schon die Fahrlehrerlaubnis der CE oder umgekehrt, so verkürzt sich die zusätzliche Ausbildungsdauer um einen Monat.

Eine zusätzliche Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist für diese Fahrlehrerlaubnisse nicht mehr erforderlich.

Kontakt

  • 32/5 Führerscheine/Fahrschulen