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Förderung von selbstgenutztem Wohnraum

Das Land NRW stellt für den Neubau oder den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eine Förderung in Form eines zinsgünstigen Darlehens für Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen unterschreiten, zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt über die sogenannten Bewilligungsbehörden - für Objekte im Kreis Viersen die Wohnraumförderung des Kreises Viersen. Die Auszahlung erfolgt über die NRW.Bank.

Ablauf

Zur Prüfung, ob Sie innerhalb der festgelegten Einkommensgrenzen liegen, stellt die NRW.Bank einen sogenannten Chancenprüfer zur Verfügung.


Nach Benutzung des Chancenprüfers können Sie durch Sichtung der nachfolgend aufgeführten Informationen prüfen, ob die Förderung für Sie zutreffend ist. 


Im Anschluss vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit uns. Hierfür benötigen wir die Informationen über Ihre Brutto- und Nettoeinkünfte, eventuelle monatliche Belastungen sowie die Angaben über die geplanten Maßnahmen. Für die Beratung sollten Sie etwa 45 Minuten einplanen.

Grundsätzliches

Wer wird gefördert?

Alle Haushalte

  • deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze¹ nicht überschreitet (= Einkommensgruppe A) oder
  • deren Einkommen die Einkommensgrenze¹ um max. 40 % überschreitet (= Einkommensgruppe B) und
  • die mit ihrem Nettoeinkommen die Belastungen aus dem Förderobjekt tragen können, während ein angemessener Lebensunterhalt sichergestellt ist und
  • die einen Anteil Eigenleistung² erbringen

¹ s. Abschnitt Einkommensgrenzen
² s. Abschnitt Eigenleistung

Was wird gefördert?

  • der Neubau/Kauf (Bestands- oder Ersterwerb) von Eigenheimen zur Selbstnutzung
  • der Kauf (Bestandserwerb oder Ersterwerb) von Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung
  • die Neuschaffung von Wohnraum zur Selbstnutzung durch Nutzungsänderung

Wie wird gefördert?

Es werden zinsgünstige Förderdarlehen und attraktive Tilgungsnachlässe gewährt. Die Darlehenshöhe richtet sich u. a. nach dem Standort des Objektes und der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder bzw. Personen mit Schwerbehinderungen.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Erteilung einer Förderzusage werden vom Kreis Viersen Gebühren erhoben. Dies wird nach Leistungserbringung und Aufwand bemessen. Diese betragen mindestens 350 Euro und maximal 1000 Euro.

Wann kann der Baubeginn oder der Kauf erfolgen?

  • beim Neubau darf vor Antragstellung mit dem Bau nicht begonnen werden
  • beim Kauf (Bestandserwerb/Ersterwerb) darf vor Antragstellung kein Kaufvertrag abgeschlossen werden

Nach Antragstellung ist der Baubeginn bzw. der Abschluss des Kaufvertrages auf eigenes Risiko möglich. 

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Anforderungen finden Sie insbesondere in der FRL öff. Wohnen NRW 2025.

Förderkonditionen

Darlehenshöhe

Darlehenshöhe
Stadt/Gemeinde nach KostenkategorieGrunddarlehen für Einkommensgruppe AGrunddarlehen für Einkommensgruppe B
K2: Schwalmtal115.000,- €69.000,- €
K3: Brüggen, Grefrath, Kempen, Nettetal, Niederkrüchten, Viersen148.000,- €88.000,- €
K4: Willich184.000,- €110.000,- €
zzgl. Familienbonus: Je Kind bzw. je Person mit Schwerbehinderung24.000,- € 
Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen11.500,- € 
Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz max.17.000,- € 
Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten max.25.000,- € 
Zusatzdarlehen für Bauvorhaben mit BEG-Standard Effizienzhaus 4030.000,- € 

Sofern Sie kein weiteres Darlehen eines Kreditinstitutes für die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens erhalten können, kann ein Ergänzungsdarlehen beantragt werden.

Tilgungsnachlässe:

  • Grunddarlehen sowie Zusatzdarlehen Familienbonus und ein Mehr an barrierefreiem Wohnen: 10 %
  • weitere Zusatzdarlehen: 50 %

Zinsen:

Einkommensgruppe A: in den ersten 30 Jahren 0,5 % 
Einkommensgruppe B: in den ersten 5 Jahren 0,5 %, danach gegebenfalls höher (Einkommensüberprüfung).

Tilgung:

  • bei Neubau/Ersterwerb 1,0 %
  • bei Bestandserwerb u. Ergänzungsdarlehen 2,0 %

Verwaltungskostenbeitrag:

  • 0,5% ab dem dritten Jahr

Einkommensgrenzen

Mögliches Haushaltsbruttoeinkommen für die Einkommensgruppe A
HaushaltsgrößeMögliches Haushaltsbruttoeinkommen für die Einkommensgruppe A
Für einen 1-Personen-Haushalt23.540,- €
Für einen 2-Personen-Haushalt28.350,- €
Zuschlag pro weitere Person im Haushalt6.530,- €
Zuschlag pro Kind im Haushalt860,- €

Wird die Einkommensgrenze um max. 40 % überschritten, gehören die Haushalte zur Einkommensgruppe B. 

Es sind z. T. Abzugsbeträge (z. B. Ehepaar, erhöhte Werbungskosten, Menschen mit Pflegegrad oder Schwerbehinderung*) vom Einkommen möglich. 
*Grad der Behinderung (GdB) ab 50 erforderlich. 

Bei der Einschätzung, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden, kann der Chancenprüfer der NRW.BANK hilfreich sein. Die Berechnung des zu berücksichtigenden Haushaltseinkommens wird im Rahmen der Antragsbearbeitung durchgeführt.

Eigenleistung

Grundsätzlich sind mindestens 7,5 % der Gesamtkosten des Förderobjektes als Eigenleistung (z. B. eigene Geldmittel) zu erbringen.

Zuständigkeiten

Förderung von selbstgenutztem Wohnraum
Förderung von selbstgenutztem Wohnraum nach OrtenZuständigkeit
ViersenCarina Bontenackels
Schwalmtal
NiederkrüchtenSabine Klingen
Tönisvorst
Grefrath
BrüggenChristian Timmers
Nettetal
Kempen
Willich

Benötigte Unterlagen

Für die Antragstellung wird ein Antragsvordruck von der NRW.Bank zur Verfügung gestellt. Dem Antrag sind weitere Unterlagen (z.B. Eigenerklärungen, Einkommensnachweise, Objektunterlagen) beizufügen. Damit wir Ihre Daten speichern und bearbeiten können, benötigen wir außerdem eine von Ihnen unterzeichnete Datenschutzerklärung.

Gebühren

Förderzusage Erwerb Haus: 550,00€

Förderzusage Erwerb Wohnung: 450,00€

Förderzusage Neubau: 900,00€

Zusätzliche Gebühren können bei erforderlichen Änderungen, mangelnder Mitwirkung oder Antragsablehnung anfallen (je nach Aufwand).

Bearbeitungsdauer

Da die Bearbeitungsdauer von mehreren Faktoren abhängt, kann diese stark variieren. Je nachdem, wie hoch das Antragsaufkommen ist, zu welchem Zeitpunkt im Förderjahr der Antrag gestellt wird und vor allem, ob das Land NRW ein ausreichend hohes Budget zur Verfügung gestellt hat, kann die Bearbeitung zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern. Eine zügige Bearbeitung wird durch vollständig eingereichte Unterlagen unterstützt.

Rechtliche Grundlagen

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Kontaktinformationen

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  • 60/3 Rechtliche Bauaufsicht, Wohnungsbauförderung
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