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Führerschein - Pflichtumtausch

Hinweise

  • Momentan müssen die Geburtsjahrgänge 1953-1970 ihren Papierführerschein (grau/rosa) umtauschen.
  • Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19.01.2033 Zeit für den Führerscheinumtausch – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines!
  • Wer bereits einen Kartenführerschein besitzt, muss diesen erst ab Januar 2026 umtauschen – abhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.
  • Eine genaue Übersicht über die Umtauschfristen finden Sie weiter unten.

Umstellung aller Papierführerscheine (grau/rosa) in den neuen EU-Kartenführerschein

Nach Vorgaben der EU sind bis zum Jahr 2033 europaweit einheitliche und fälschungssichere Führerscheine einzuführen. Allein in Deutschland sind derzeit drei verschiedene Arten von Führerscheinen im Umlauf:

  1. Graue Papierführerscheine,
  2. rosafarbene Papierführerscheine und 
  3. Kartenführerscheine im Scheckkartenformat. 

Europaweit kommen weitere Führerscheine der einzelnen Mitgliedsstaaten hinzu.

Um die Umstellung in der Praxis effektiv umzusetzen, wurde ein Stufenplan mit unterschiedlichen Umtauschfristen eingeführt. So soll der Prozess des Umtauschs strukturiert und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden werden. Der Stufenplan ist aufgeteilt in 

    Geburtsjahrgänge bis 1953

    Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19.01.2033 Zeit für den Führerscheinumtausch - unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines!

    Papierführerscheine (grau/rosa)

    Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
    1953 bis 1958 19.01.2022
    1959 bis 1964 19.01.2023
    1965 bis 1970 19.01.2024
    1971 oder später 19.01.2025

    Kartenführerscheine ab 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt

    Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
    1999 bis 2001 19.01.2026
    2002 bis 2004 19.01.2027
    2005 bis 2007 19.01.2028
    2008 19.01.2029
    2009 19.01.2030
    2010 19.01.2031
    2011 19.01.2032
    2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

    Kartenführerscheine ab 19.01.2013 bis 2018 ausgestellt

    Ausstellungsjahr Umtauschjahr
    19.01.2013 bis 31.12.2013 2028
    2014 2029
    2015 2030
    2016 2031
    2017 2032
    2018 2033

    Wer die Frist verstreichen lässt und weiter mit seinem alten Führerschein fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Man begeht jedoch keine Straftat – anders ist dies bei Lkw- und Bus-Führerscheinen! Im Ausland könnten Sie Probleme bekommen, wenn Sie nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit Ihrem alten Führerschein unterwegs sind.

    Die neuen EU-Kartenführerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3 EG-Führerscheinrichtlinie auf 15 Jahre befristet – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis.

    Besonderheiten bei der Umstellung der alten Klassen 2 und 3

    Bei der Umstellung der Klasse 3 erhalten Sie u.a. die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis. Somit dürfen Sie Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger bis 12 Tonnen führen.

    Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen der Klasse 3 und von Lastkraftwagen der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) ist mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) am 01.01.1999 nachträglich ab dem Alter von 50 Jahren befristet worden. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

    Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind und die Fahrerlaubnis Klasse 3 haben, erhalten Sie bei der Umstellung Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Sie müssen nachweisen, dass Sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Dies können Sie z.B. mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

    Online-Antrag zum Pflichtumtausch

    Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Viersen haben, können Sie alternativ zur persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle den Pflichtumtausch schnell und unkompliziert online beantragen.

    Bitte beachten Sie:

    • Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig.
    • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
    • Es empfiehlt sich der Online-Antrag.
    • Sind neben dem bloßen Umtausch weitere Dienstleistungen erforderlich (z.B. Verlängerung Fahrerlaubnis C-/D-Klassen oder Eintragung einer Schlüsselzahl), ist eine persönliche Antragstellung mit Termin in der Führerscheinstelle erforderlich. Eine Online-Antragstellung kann in diesen Fällen leider nicht erfolgen.
    • Aufgrund einer generell hohen Terminnachfrage, kann es zu Wartezeiten auf einen Termin kommen.

    Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Führerschein
    • ein Foto (biometrisch, Mindestgröße 35 x 45 mm)
    • Auszug aus der Führerscheindatei (sogenannte "Karteikartenabschrift"), wenn der letzte Führerschein nicht im Kreis Viersen ausgestellt wurde

    Benötigte Formulare

    Gebühren

    30,40 €

    Rechtliche Grundlagen

    Links

    Häufig gestellte Fragen

    Wie lange dauert die Bearbeitung der Online-Anträge?

    Anträge werden in der Führerscheinstelle nach Posteingang bearbeitet. Nachdem Sie uns das Antragsformular mit allen notwendigen Unterlagen zugeschickt haben, kann es in der Regel bis zu 4-6 Wochen dauern, bis Sie ihren neuen EU-Kartenführerschein zugestellt bekommen. Sollten Unterlagen fehlen oder Karteikartenabschriften bei einer anderen Behörde angefordert werden, kann die Bearbeitung etwas länger dauern.

    Bekomme ich meinen alten Führerschein nach der Bearbeitung zurück?

    Ja, Ihren alten Führerschein senden wir Ihnen nach der Antragsbearbeitung per Post zurück. Bitte beachten Sie, dass Ihr alter Führerschein befristet wird (max. 2 Monate oder bis zum Stichtag – auch rückwirkend). Sobald der neue EU-Kartenführerschein bei Ihnen eintrifft, verliert der alte Führerschein sofort seine Gültigkeit.

    Darf ich während der Bearbeitung des Online-Antrags Auto fahren? Immerhin habe ich in der Zeit keinen Führerschein!

    Hier ist zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein zu unterscheiden. Als Fahrerlaubnis bezeichnet man die durch eine staatliche Behörde erteilte Befugnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Der Führerschein ist der nach außen sichtbare Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis. Wenn Sie uns also Ihren alten Führerschein für die Bearbeitung Ihres Online-Antrags zugeschickt haben, dürfen Sie in der Zwischenzeit weiterhin Kraftfahrzeuge fahren, sofern Sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

    Darf ich während der Bearbeitung des Online-Antrags ins Ausland fahren?

    Der Führerscheinumtausch bezieht sich ausschließlich auf den Führerschein und ändert nichts am Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis. Es besteht jedoch das erhöhte Risiko bei einer Polizeikontrolle im Ausland ein erhebliches Bußgeld bezahlen zu müssen.

    Was passiert, wenn ich während der Bearbeitung des Online-Antrags in eine Polizeikontrolle komme?

    Der Führerscheinumtausch bezieht sich ausschließlich auf den Führerschein und ändert nichts am Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis. Es besteht jedoch das Risiko, ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro bezahlen zu müssen (Fahren ohne Führerschein). TIPP: Führen Sie eine Kopie Ihres Online-Antrages mit.

    Werde ich weiterhin alles fahren dürfen wie vorher?

    Sie werden weiterhin jene Fahrzeuge führen dürfen, die Sie nach aktuell geltendem Recht zum Zeitpunkt des Umtausches auch fahren durften. Der Führerscheinumtausch bezieht sich ausschließlich auf den Führerschein und ändert nichts am Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis. Eine vollständige Umtauschtabelle finden Sie in Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung

    Kontaktinformationen

    Führerscheine/Fahrschulen

    Tel.: 02162 39-2810
    E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de

    Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen
    Rathausmarkt 3
    41747 Viersen

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    Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
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