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Trinkwasserschutz

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Deshalb räumt der Gesetzgeber dem Trinkwasserschutz einen hohen Stellenwert ein. Die gesetzliche Grundlage des Trinkwasserschutzes ist die Trinkwasserverordnung. Sie soll die im internationalen Vergleich hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland gewährleisten. Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung.

Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes folgt dabei dem Leitgedanken des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Denn nur durch eine konsequente und regelmäßige Überwachung können mögliche Gefahren für die Gesundheit verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und damit schnell beseitigt werden.

Öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen (zentrale Wasserwerke)

Auch das Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgungsunternehmen unterliegt der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Diese richtet sich nach der Trinkwasserverordnung und beinhaltet regelmäßige Prüfungen der Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserwerke, Trinkwasserbehälter u.a.) sowie die Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen mikrobiologischen und chemischen Trinkwasseruntersuchungen.

Aktuelle Informationen über die Trinkwasserqualität erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Trinkwasserversorgungsunternehmen.

Kleinanlagen zur Eigenversorgung und dezentrale kleine Wasserwerke (Brunnen)

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Brunnenanlagen, deren Wasser ausschließlich der Versorgung von Familienmitgliedern dient) und Brunnenanlagen, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen abgegeben wird (sog. dezentrale kleine Wasserwerke).
    
Hierzu zählen sowohl Brunnenanlagen, deren Wasser durch den Eigentümer beispielsweise an Mieter abgegeben wird, als auch u.a. gastwirtschaftliche Betriebe, wie z.B. Landcafés, die keinen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz haben und mit Brunnenwasser versorgt werden bzw. dieses zur Getränke – und Nahrungszubereitung verwenden.

Diese Anlagen unterliegen der Überwachungspflicht des Gesundheitsamtes.

Öffentliche/Gewerbliche Anlagen der Trinkwasserinstallation

Die Trinkwasserverordnung sieht vor, dass Großanlagen zur Trinkwassererwärmung regelmäßig auf Legionellen untersucht werden müssen. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Daher sind in öffentlichen Gebäuden, aber auch in entsprechenden Mietobjekten, mit Großanlagen zur Trinkwasserwärmung regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen durchzuführen. Die Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen ist vom Unternehmen oder sonstigen Inhaber der Anlage zu veranlassen.

Auch die Anzeigepflichten aus der Trinkwasserverordnung sind vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in eigener Veranlassung zu erfüllen.

Mobile Versorgungsanlagen und Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung

Auch diese Anlagen (z.B. auf Jahrmärkten, Kirmessen, Festivals) unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

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